Registrierkassenpflicht für Ärzte

Die Registrierkassenpflicht macht auch vor der Ärzteschaft nicht halt! Betroffen sind vor allem Wahlärzte, Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen wie Impfungen anbieten, und Ärzte mit Hausapotheke, da diese zumeist auch Barumsätze vereinnahmen. Konkret gilt auch hier wie bei jedem anderen Unternehmer auch, wenn die gesamten Jahresumsätze über EUR 15.000 betragen und davon EUR 7.500 an Barumsätze überschritten werden, besteht Registrierkassenpflicht.

Leistungen von Kassenärzten an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen auch keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse und folglich kommt es auch zu keiner Registrierkassenpflicht.

Wird eine Ärztin außerhalb ihrer Ordination tätig (z.B. Hausbesuch), muss keine Registrierkasse mitgenommen werden. Für den Fall, dass für die Leistung sogleich auch bar bezahlt wird, reicht es wenn nach Rückkehr in die Ordination dieser Umsatz in die Registrierkasse nach erfasst wird. Voraussetzung ist jedoch, dass über die Barzahlung ein Beleg ausgestellt wird.

Weitere Besonderheiten bestehen bei Hausapotheken. Rezeptpflichtige Verkäufe sind als durchlaufende Posten nicht bei der Beurteilung der Umsatzgrenzen miteinzubeziehen. Jedoch sind sie als Bareingang in die Registrierkasse einzeln zu erfassen.

Dadurch dass keine personenbezogenen Daten des Patienten weder auf Belegen noch in die Registrierkasse aufzunehmen bzw abzuspeichern sind, besteht keine Gefahr die ärztliche Verschwiegenheitspflicht zu verletzen.

Wenn die beiden Umsatzgrenzen bis September 2015 überschritten werden, entsteht grundsätzlich die Registrierkassenpflicht auch mit 1.1.2016.

Tipp zur Abwendung

Um eine etwaige Registrierkassenpflicht in 2016 trotzdem noch abzuwenden, besteht die Möglichkeit unmittelbar auf Erlagscheinzahlungen umzustellen. Ist demnach absehbar, dass so die Barumsatzgrenze nicht mehr überschritten wird, ist die Anschaffung einer Registrierkasse überhaupt nicht notwendig!

Gastkommentar:
Mag. Markus Raml
Raml und Partner Steuerberatung GmbH
E-Mail: office@raml-partner.at
Tel.: +43 732 640000Merken

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